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Mietbedingungen


I. DER TRETROLLER UND SEINE BENUTZUNG

1.) Der Mieter erkennt durch die Übernahme des gemieteten Tretrollers an, dass er sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
2.) Der Mieter darf den Tretroller nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, benutzen.
3.) Der Tretroller darf nur vom Mieter gefahren werden.

II. PFLICHTEN DES MIETERS

1.) Der Mieter verpflichtet sich, den Tretroller pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur im verschlossenen Zustand abzustellen.
2.) Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Tretrollers dem Vermieter mitzuteilen.

III. REPARATUR

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der Mieter verantwortlich.

IV. UNFALL/DIEBSTAHL

Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Tretroller in einen Unfall verwickelt wurde oder durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

V. HAFTUNG

1.) Der Mieter haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
2.) Der Mieter hat den Tretroller in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat.
3.) Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung des Tretrollers und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
4.) Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

VI. RÜCKGABE DES TRETROLLERS

1.) Der Mieter hat den Tretroller spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit, spätestens zur vereinbarten Uhrzeit, dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters.
2.) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
3.) Wird der Tretroller nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag die entsprechende Leihgebühr zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.
4.) Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Tretrollers, aufgetretene Mängel, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

MTZ